Lacoma-Beschluss des OVG ist ein schwerer Rückschlag für den Europäischen Naturschutz

Die Abweisung vom 07.11.07 der Beschwerde der Naturschutzverbände durch das Oberverwaltungsgericht ist ein schwerer Rückschlag für das FFH Schutzgebietssystem der Europäischen Union. Das OVG hat die offensichtlichen Verstöße gegen die FFH Richtlinie nicht zum Anlass genommen, die Abbaggerung der Lacomaer Teiche zu stoppen und setzt sich damit über die klaren Vorgaben des europäischen Gerichtshofes hinweg.

Die heutige Abweisung der Beschwerde der Naturschutzverbände durch das Oberverwaltungsgericht muss nicht den Ende des Kampfes um den Erhalt der Lacomaer Teiche bedeuten. Die Klägergemeinschaft wird die Möglichkeit weiterer juristischer Schritte gegen die Zerstörung der geschützten Landschaft durch den Braunkohletagebau intensiv prüfen. Fakten dürfen momentan noch nicht geschaffen werden. Der Beschluss ist jedoch ein weitere Beleg, dass die juristischen Instrumente zum Schutz wichtiger Naturgüter nicht ausreichend sind.

"Das Gericht hat sich offenbar vor einer kritischen Betrachtung des angeblichen Gemeinwohls gescheut. Die geplante Abbaggerung sichert nicht annähernd so viele Arbeitsplätze, wie behauptet und ist für die Energieversorgung nicht erforderlich." sagt René Schuster von der GRÜNEN LIGA.

Das Großkraftwerk Jänschwalde ist Deutschlands zweitgrößter Klimasünder. Das neue Emissionshandelsgesetz kann durch deutliche Mehrkosten zu einer Verringerung seiner Auslastung ab 2008 führen.
"Es kann passieren, dass wegen geringerer Auslastung durch den Emissionshandel genau die Kohle unter Lacoma überflüssig wird. Brandenburg hätte durch einen Verzicht auf das Vorhaben die Chance, seinem Klimaschutzzielen für 2010 wenigstens näher zu kommen." so Schuster.

Der Vattenfall-Konzern will die bedrohte Lacomaer Teichlandschaft bei Cottbus für seinen Braunkohletagebau Cottbus-Nord zerstören. Ende Dezember 2006 genehmigte das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe die Zerstörung. Die GRÜNE LIGA ging maßgeblich unterstützt von den Umweltorganisationen BUND, NABU und ROBIN WOOD dagegen vor Gericht. In der Hauptsache ist das Verfahren offen, dem Oberverwaltungsgericht lag das Eilverfahren zur Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vor.
Durch das Urteil des Verwaltungsgerichtes aus erster Instanz muß mit der Durchführung des Vorhabens noch auf einen Ergänzungsbeschluß des Bergamtes gewartet werden, der derzeit noch nicht vorliegt. Dies gibt den Klägern die Möglichkeit, weitere Schritte gründlich zu prüfen.

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